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2010: neue Gesetze und Regeln für Skipper

Skipper Hein muss funken können

Neu ab 2010: Funkschein ist nun Skipperpflicht

Berlin (SP) Zum Jahresbeginn 2010 haben sich einige Regeln und Gesetze für Wassersportler geändert. Eine grundsätzliche Änderung der bisherigen Vorschriften stellt das geänderte Waffenrecht dar, das ein Überdenken der bisher an Bord gelagerten Seenotausrüstung für Wassersportler notwendig macht. Im Bereich der Seefunkzeugnisse ist die bisherige Übergangsregelung beendet: Ab sofort wird bei Verstößen abkassiert.

Geändertes Waffenrecht

Waffenbesitzkarten, auch für Signalpistolen, werden nur noch ausgestellt, sofern eine fachgerechte und sichere Aufbewahrung nachgewiesen werden kann. Das illegale Besitzen einer solchen Waffe wird künftig als Straftat geahndet.

Die Verschärfung des Waffengesetzes gilt auch für Signalpistolen Kaliber 4 (26,5 mm), wie sie noch oft auf Segelyachten verwendet werden. Auch hier muss eine fachgerechte Aufbewahrung gewährleistet sein. Hierzu benötigt der Skipper einen Tresor der Sicherheitsklasse B, etwa einen „Hamburger Kasten“, in dem er die Waffe während des Törn lagern darf. Liegt das Schiff längere Zeit im Heimathafen, muss die Waffe anderweitig gelagert werden (www.mediamaritim.de/blog/produkte/aufbewahrung-von-signalmitteln/#more-3859).

Das verschärfte Gesetz gilt auch für geerbte Waffen. Die Karte des Vorbesitzers überträgt sich nicht mehr automatisch auf den Erben. Hier ist die Waffe durch einen Fachmann unbrauchbar zu machen oder abzugeben. Eine Waffenbesitzkarte wird nur noch erteilt, wenn eine Notwendigkeit für den Besitz einer Waffe nachgewiesen werden kann. Das Abschießen von Signalen im Seenotfall stellt keine solche Notwendigkeit dar, hier können ebensogut ungefährlichere Signalgeber verwendet werden.

Deutschlands Nachbarländer schließen sich dieser Regelung größtenteils an, in Schweden ist das Mitführen von Schusswaffen an Bord von Motor- und Segelyachten sogar gänzlich verboten.

Seefunkzeugnisse

Ab dem 1.1.2010 wird ein Bußgeld erhoben, wenn der Schiffsführer / Skipper einer mit Funk ausgerüsteten Yacht nicht im Besitz eines SRC (Short Range Certifiate) beziehungsweise eines LRC (Long Range Certificate) ist. In Holland wird besipielswise seit langem streng kontrolliert. Wichtig: Isselmeer und Waddenzee /Wattenmeer gelten als Binnengewässer, also muss auch der entsprechende Funkschein (UBI) mitgeführt werden.

Wer noch ein Betriebszeugnis für Funker I besitzt, sollte es nicht umschreiben lassen: Denn es gilt im Gegensatz zum SRC oder LRC auch für Binnengewässer.

Mit der geänderten Sportseeschifferscheinverordnung vom 1. Mai 2008 trat eine Übergangsreglung in Kraft, nach der zunächst kein Bußgeld erhoben wurde. Bislang galt die Regelung, dass zur Ausübung des Seefunkdienstes mindestens ein Besatzungsmitglied im Besitz eines gültigen Seefunkzeugnisses sein musste. Ab sofort wird also abkassiert, wenn der Skipper keinen Funkschein präsentieren kann.
Quelle: Premiumpresse / Mediamaritim

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