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Zwei Scheine fürs Feuerwerk


Es gibt zwei Scheine fürs Seenot-Feuerwerk: FKN und SKN


1) Der Fachkundenachweises (FKN) für Seenotsignalmittel nach dem Sprengstoffrecht (FKN, für Seenotsignalmittel gemäß § 1 Absatz 3 1. Sprengstoffverordnung, SprengV). Meist kurz "Pyroschein" genannt. Reicht für Otto Normalsegler völlig aus. Schließlich sollte er den Umgang mit Seenotsignalmitteln beherrschen.

Der FKN ist aber keine Pflicht. Aber er wird zum Erwerb von Seenotraketen (Unterklasse T2: Hand-Fallschirmsignalraketen rot) benötigt. Im Notfall darf ohnehin jeder ballern.

Erlaubnisfreie Mittel der Unterklasse T1 sind Signalgeber im Clipsystem oder Nico-Signalgeber, Handfackeln, Rauchmittel.

Geprüfte Signalgeber (PTB-Zeichen, = Physikalisch-Technische Bundesanstalt) können mit 18 Jahren frei erworben und an Bord mitgeführt werden.


Die Prüfung für den Fachkundenachweises (FKN) für Seenotsignalmittel

Die Prüfung umfasst den Umgang mit Seenotsignalmitteln und die zu beachtenden Rechtsvorschriften des Sprengstoffrechts.
Zulassungsvoraussetzungen sind die Vollendung des 16. Lebensjahres und der Besitz eines amtlichen Sportbootführerscheins oder eines sonstigen Befähigungsnachweises zum Führen von Wassersportfahrzeugen. Die Prüfungen nehmen zum Beispiel die Prüfungsausschüsse des DSV ab.

Im theoretischen Teil ist ein Fragebogen mit 15 Fragen aus dem 60 Fragen umfassenden Fragen- und Antwortenkatalog zu beantworten. Im praktischen Teil ist die sichere Handhabung von Seenotsignalmitteln nachzuweisen (Fallschirm-Signalrakete (rot), Rauchfackel (orange) bzw. Handfackel (rot), Rauchsignal (orange/Dose), Signalgeber mit Magazin/Trommel und Umgang mit nicht gezündeten Signalmitteln/ Versagern).

Die Einzelheiten enthält die Prüfungsordnung. Die Kosten für die Prüfung und Erteilung in Höhe von 18 Euro zuzüglich 7 Prozent Umsatzsteuer werden nach Angaben des DSV bis zum Inkrafttreten der geplanten Änderungen des § 3 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung bei Bewerbern, die die Prüfung zum Fachkundenachweis im Rahmen einer Sportbootführerschein-Prüfung ablegen, nicht erhoben. Gleiches gilt bei Bewerbern, die in den Jahren 2005, 2006 oder 2007 einen Sportbootführerschein erworben haben und eine Prüfung zum Fachkundenachweis im Rahmen einer Sportbootführerschein-Prüfung nachholen. Dieses gilt nicht im Fall der Wiederholung der Prüfung.

Sachkundenachweis nach dem Waffenrecht


2) Sachkundenachweis (SKN) nach dem Waffenrecht für die Seenotsignalpistole Kal. 4 (26,5 mm) und die dazu gehörige Munition. FKN und SKN wurden seit zwei Jahren nicht mehr gepüft. Eine Änderung des Waffengesetzes steht aber unmittelbar bevor (Stand: Juni 2008).

Charterer sind jedoch von dieser Pflicht, einen SKN nachweisen zu müssen, ausgenommen, wenn sich an Bord einer Charteryacht eine Signalpistole befinden sollte. O-Ton Prüfungsantwort: "Der Charterer darf ohne waffenrechtliche Erlaubnis die tatsächliche Gewalt über eine an Bord befindliche Signalpistole im Kaliber 4 (26,5 mm) und die dazugehörige Munition ausüben."


Warten auf die Prüfung für den SKN

Die Prüfungen zum Erwerb des Sachkundenachweises (SKN) nach dem Waffenrecht für die Seenotsignalpistole Kal. 4 (26,5 mm) und die dazu gehörige Munition werden fortgeführt, sobald die geplanten Änderungen des § 3 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung in Kraft sind. Dieses war für April 2008 in Aussicht gestellt worden.

Abbildung: Der "Pyro-Schein" -


Sichere Verwahrung von Signal- und Schusswaffen

Berlin (SP, August 2009) Im Auftrag des Bundesministeriums des Innern ergeht derzeit von sämtlichen Landrats- bzw. Ordnungsämtern, Kreisverwaltungsreferaten und Polizeipräsidien an alle Inhaber von Schusswaffen die "Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen hinsichtlich der sicheren Verwahrung von Schusswaffen". Anstoß zu dieser Überprüfung gaben die jüngsten Geschehnisse der bewaffneten Amokläufe in Deutschland.

Von dieser Kontrolle sind auch Skipper betroffen, die eine Kaliber-4-Waffe besitzen, wie zum Beispiel das wohl gängigste Modell Diana unter den Signalpistolen. Für diese Waffenkategorie, die einer Schusswaffe gleichgestellt ist, wird ein Tresor verlangt, der folgenden Anforderungen und Aufbewahrungsvorschriften von Schusswaffen und Munition gemäß einer der Vorgaben des Waffengesetzes entspricht, also Sicherheitsstufe B der VDMA 24992 oder Widerstandsklasse 0/N bzw. DIN/EN 1143-1 oder vergleichbare Normen.

Hinzu kommt, dass der Tresor gegen Wegnahme gesichert sein muss, also mit dem Boot fest verbunden ist. Die Munition muss entweder in einem separaten Innenfach des Tresors oder in einem gesonderten Stahlblechschrank mit Schwenkriegelschloss gelagert werden. Für Signalwaffen oder Signalgeräte, die mit dem PTB-Prüfzeichen versehen sind, ist ein Behälter aus Stahl oder Holz bzw. einem Material gleicher Festigkeit ausreichend (Holz ca. 20 mm stark). Auch dieses Behältnis muss gegen Wegnahme gesichert sein.

Das Fahrtgebiet des Bootes ist nicht ausschlaggebend für eine Nichteinhaltung dieser Vorschrift. Jedes unter deutscher Flagge laufende Boot unterliegt diesen Bestimmungen. Insofern ist der Einbau eines Tresors obligatorisch. Zur Bestätigung ist den Ämtern ein entsprechender Kaufbeleg und eine Fotografie des Typenschildes zur Glaubhaftmachung der Anschaffung sowie eine unterschriebene Erklärung über die sichere Aufbewahrung vorzulegen. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, die Waffe ohne Wertersatz bei der zuständigen Polizeidienststelle abzugeben.

Unterscheidungsmerkmale Signalpistole/Signalmittel:

Signalpistole/Leuchtpistole

Kennzeichnung: Amtliches Beschusszeichen

Kaliber: 4 (26,5 mm)

Modellbeispiel: Diana, Heckler&Koch P2A1

Aufbewahrung: Behältnis der Sicherheits-stufe B der VDMA 24992, Widerstands-klasse 0/N bzw. DIN/EN 1143-1, vergleichbare Normen.

Signalwaffe, Signalgerät, Signalgeber

Kennzeichnung: PTB-Prüfzeichen

Kaliber: 19 mm, 9/15 mm

Modellbeispiel: Heckler&Koch, Comet, Nico

Aufbewahrung: Behältnis aus Stahl / Holz oder einem Material gleicher Festigkeit (Holz ca. 20 mm stark)

Hinweis: Signalgeber oder -waffen müssen mit dem PTB-Zeichen versehen sein. Ist dies nicht der Fall, werden diese wie Signalpistolen betrachtet.

Sonstige Signalmittel

Kennzeichnung: BAM-Prüfzeichen

Modellbeispiel: Handfackel, Rauchsignal, Signalrakete Klasse T1

Aufbewahrung: Behältnis aus Stahl / Holz oder einem Material gleicher Festigkeit (Holz ca. 20 mm stark)

Charterboote: Ist ein Charterboot mit einer Leuchtpistole bestückt, muss der Vercharterer() Inhaber einer Waffenbesitzkarte sein. Der Charterer darf auf seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen den Besitz über die Waffe ? nach einer vorangegangenen Einweisung des Vercharterers ? ausüben, ohne selbst Inhaber einer Waffenbesitzkarte zu sein.

Transport: Seit dem 01.04.2008 dürfen Schusswaffen und gleichgestellte Geräte nur in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden. Die Waffen müssen entladen sein.

Tipp: Tresore, die den oben genannten Vorschriften entsprechen, sind in Fachgeschäften, Diskountern oder Baumärkten zu einem Preis ab ? 170.- Euro erhältlich. Eigengewicht des Tresors in der leichtesten Ausführung ca. 20 kg.

Aufbewahrung während der Fahrt: Für die Fahrt auf See darf die Waffe oder das Signalmittel so aufbewahrt werden, dass Sie jederzeit griffbereit ist. Dies kann auch außerhalb des Tresors sein. Der Skipper hat allerdings dafür Sorge zu tragen, dass kein Unbefugter diese Not- und Signalmittel an sich nehmen kann.

Längere Aufbewahrung

Auch wenn sich der Transport, v.a. die Anreise zum Boot mit dem Flugzeug, umständlich gestalten kann, empfehlen die Ordnungsämter keinen Verbleib der Signalpistole während der Überwinterung des Schiffes. Im Falle von längeren Aufbewahrungszeiträumen einer Waffe sind Tresore mit den oben erwähnten Sicherheitsstufen nicht mehr ausreichend. In diesen Fällen schreibt das Waffengesetz erhöhte Sicherheitsanforderungen vor. Ein Fall längerer und erkennbarer Abwesenheit liegt gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Waffen (AWaffV) u.a. vor:
- wenn das Schiff bei längerer Abwesenheit des Skippers abgeschlossen wird,
- das Schiff zu Reparaturzwecken in einer Werft liegt
- das Schiff zum Saisonende ins Winterlager gebracht wird,
- das Schiff im Yachthafen liegt und überholt wird.

Erwerb: Der Erwerb von diversen Notsignalen ist an verschiedene Voraussetzungen wie Mindestalter, Sachkundeausweis oder Waffenbesitzkarte gekoppelt.

Ausrüstungsempfehlung: Als Ausrüstung für das Schiff wird von der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) und vom Fachverband Seenotrettungsmittel (FSR) für alle Fahrtgebiete empfohlen:
8 Fallschirmsignalraketen, rot, Steighöhe 300 Meter, Lichtstärke: 20 000 cd, Leuchtdauer 30 Sekunden,
2 Handfackeln, rot, Lichtstärke 15 000 cd, Leuchtdauer 60 Sek., tropffrei beim Abbrand,
2 Rauchfackeln, orange, Rauchdauer einer Minute oder statt der Rauchfackeln
2 Rauchsignale, orange, schwimmfähig, Rauchdauer drei Min.

EPIRBs (Emergency Position Indicating Radio Beacon) sind die modernste Art, SAR-Rettungsstellen zu alarmieren. Zu diesem Zweck bestimmt eine EPIRB-Boje nach der Alarm-Auslösung zunächst die eigene Position und sendet dann einen Notruf über einen oder mehrere Satelliten oder auch nur Küstenfunkstellen aus. Vollautomatisch werden Datensätze übermittelt, in denen die Fahrzeugkennung, der Notfall-Typ, die letzte aktuelle Position mit Uhrzeit sowie die Bewegungsrichtung und Geschwindigkeit enthalten sind. Für Segelyachten sind portable, handliche Systeme erhältlich.

Für weitere Rechtsfragen zu diesem Thema:
Anwalts- und Notarkanzlei Klaus Berger

www.kanzlei-berger-kiel.de


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